c) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Karabiner sei nicht geschlossen gewesen; dies sei die allerwahrscheinlichste Variante des Versagens der ganzen Aufhängung. Bei näherer Prüfung des fraglichen Twist-Lock-Karabiners falle auf, dass das grüne Verschlussteil so beweglich sei, dass es bei offenem Zustand des Karabiners und einer kleinen Drehberührung in diesem Zeitpunkt anschliessend gar nicht mehr zu einem Schliessen des Karabiners kommen könne. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch G. hätten als Zeugen ausgesagt, der Bergführer F. hätte keine Kontrolle des Karabiners vorgenommen.