In seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 hat H. dargelegt, im Unfallzeitpunkt hätten in der Schweiz keine verbindlichen Sicherheitsbestimmungen für die Durchführung von Outdoor-Aktivitäten wie Flying-Fox existiert. Insbesondere habe es im fraglichen Zeitpunkt keine verbindlichen Empfehlungen gegeben, welche eine vollständige Redundanz für diese Art von Aktivität verlangten. Mit anderen Worten habe es dem in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandard entsprochen, keinen zweiten Karabiner und keine zweite Bandschlinge beim Anseilen für Flying-Fox-Aktivitäten zu verwenden.