b) Wie bereits in BK 00/53 und BK 02/20 ausgeführt, ist vorliegend unbestritten, dass F. als von der Bergsteigerschule C. angestellter Bergführer am Startplatz für die Sicherung und Fixierung der Gäste am Transportteil verantwortlich war. In dieser Funktion oblag es ihm, die Teilnehmer mit der nötigen Sorgfalt im Kombigurt anzuschnallen und zu sichern. In seinem Gutachten vom 25. Juli 2000 hat H. dargelegt, im Unfallzeitpunkt hätten in der Schweiz keine verbindlichen Sicherheitsbestimmungen für die Durchführung von Outdoor-Aktivitäten wie Flying-Fox existiert.