Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie die zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören, des weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters (vgl. PKG 1992 Nr. 52).