ser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen. Das sorgfaltswidrige Verhalten kann aber auch in blossem Unterlassen (Nichtabwenden der Gefahr) bestehen, dann nämlich, wenn jemand in Verletzung einer Rechtspflicht (als sogenannter Garant) eine Handlung unterlässt, die objektiv möglich gewesen wäre, und dabei voraussehen konnte, dass der verpönte Erfolg durch das gebotene Handeln höchstwahrscheinlich abgewendet worden wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen.