Dies darf allerdings nur demjenigen zugerechnet werden, der voraussehen konnte, dass sein Verhalten geeignet sein würde, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Verletzung eines Menschen) herbeizuführen. Ausserdem muss erstellt sein, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg durch die Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit gros- 6