chungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58 S. 169). 2. a) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet nun die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StPO erfüllt wurde. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Dies darf allerdings nur demjenigen zugerechnet werden, der voraussehen konnte, dass sein Verhalten geeignet sein würde, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Verletzung eines Menschen) herbeizuführen.