In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer an diesem Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings jeweils präzisierend beigefügt, ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes rechtfertige sich nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse. Diese Zurückhaltung bedeutet freilich nicht, dass sich die Beschwerdekammer auf eine reine Willkürprüfung beschränken würde.