Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer an diesem Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings jeweils präzisierend beigefügt, ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes rechtfertige sich nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse.