L. Dagegen liess A. am 9. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt: „Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Strafverfahren durch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ 5 Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Erwägungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.