K. Mit Verfügung vom 15. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung abermals ein, da aufgrund der Zeugenaussagen nicht möglich sei, F. mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine ungenügende Instruktion und ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung des Flying-Fox nachzuweisen.