I. Mit Entscheid vom 17. April 2002, mitgeteilt am 11. Juli 2002, hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hatte. Die Beschwerdekammer begründete ihren Entscheid insbesondere damit, die Aussagen des Bergführers F. seien in Bezug auf die Instruktion widersprüchlich. Auch in den übrigen Einvernahmen sei das Augenmerk nicht auf diese Problematik gerichtet worden.