zurückzuführen, dass der Karabiner in Querlage geraten und durch die Flachbandschlinge geöffnet worden sei. Wenn der Verunfallte die Anweisungen des Bergführers befolgt hätte, wäre der Karabiner nicht in Querlage geraten und der Unfall hätte vermieden werden können. H. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 4. März 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren durch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen.