G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung erneut ein, zumal durch die Untersuchung nicht habe nachgewiesen werden können, dass F. beim Einhängen des Twist- lock-Karabiners in die Gurtenringe des von A. getragenen Gurts einen Fehler begangen habe. Die verwendete Sicherung habe der damals bekannten Praxis und dem üblichen Stand der Ausbildung des Bergführers entsprochen. Gemäss Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001 sei der Unfall vor allem darauf 4