F. In der Folge wurde die Untersuchung ergänzt. So wurde F. als Auskunftsperson einvernommen. Sowohl G., der die Schlucht K. am fraglichen Tag ebenfalls überqueren wollte, als auch A. wurden rechtshilfeweise als Zeugen befragt. Schliesslich wurde H. beauftragt, sein Gutachten zu ergänzen.