Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei nicht einwandfrei abgeklärt worden. So bestünden widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Instruktion durch den Bergführer F.. Insbesondere sei aber dem Gutachter H. eine entscheidende Frage nicht gestellt worden, nämlich die Frage, wie der Karabiner fachgemäss in die beiden Metallringe eingehängt werden müsse. Auch F. sei nicht befragt worden, wie er den Karabiner und die Bandschlinge befestigt habe.