E. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2000 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei nicht einwandfrei abgeklärt worden.