B. Nach erfolgter Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. März 2000 eine Strafuntersuchung wegen des Sportunfalles zum Nachteil von A.. C. Mit Verfügung vom 25. August 2000 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der für den Startplatz verantwortliche Bergführer habe die dem damaligen Stand des Wissens und der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen angewendet. Es könne niemandem eine Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten angelastet werden. Der Gutachter sei nach reiflicher Prüfung sämtlicher 3