{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-49_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_49", "Checksum": "5e1f0bacbe3079753aeb9b604d9ce927"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sportunfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:09", "Checksum": "9233a34dd307941c2fb05acb4ebee596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49\nRegeste:\nSportunfall | StA Einstellungsverfügung\n\nsem Untersuchungsergebnis etwas zu ändern vermöchten. Seit dem fraglichen\nUnfall sind rund vier Jahre vergangen, weshalb weitere Befragungen der nämlichen Zeugen oder die Befragung von zusätzlichen Personen nicht zur Klärung\nder bestehenden Widersprüche beitragen könnten. Bei diesem Beweisergebnis\nmüsste im Falle einer Anklage mit einem Freispruch gerechnet werden. Die\nStaatsanwaltschaft Graubünden hat somit zu Recht die Strafuntersuchung gegen\nF. wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt. Im Übrigen ist die Staatsanwaltschaft jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass die Einstellungsverfügungen sorgfältig zu begründen sind (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165). Im vorliegenden\nFall fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen.\n\nSelbst aber wenn F. die Instruktion erteilt hätte, man dürfe sich an der\nSchlinge festhalten, ist dies nicht relevant. Denn wie H. in seinem Gutachten vom\n25. Juli 2000 (act. 2.14, S. 4) festgehalten hat, muss damit gerechnet werden,\ndass bei Angst reflexartig festgehalten werde. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass F. nach dem damaligen Sicherheitsstandart nicht wissen musste,\ndass - um eine Querlage des Karabiners zu vermeiden - man einen Reepschnur-,\nBand- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twist-\nlock-Karabiner hätte einhängen müssen. Nach dem gegenständlichen Unfall hat\nsich die Lehrmeinung geändert und die Forderung nach vollständiger Redundanz\nbeim Flying-Fox dürfte sich durchsetzen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 13. November 2001, act. B 19).\n\n3. Muss nach dem Gesagten die Beschwerde abgewiesen werden, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers\n(Art. 160 Abs. 1 StPO).\n11\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin:\n"}