{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-49_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_49", "Checksum": "5e1f0bacbe3079753aeb9b604d9ce927"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Wie die Hände gehalten würden,\nsei für F. nicht relevant gewesen. Er habe gewusst, dass die meisten Teilnehmer\nautomatisch an der Flachbandschlinge halten würden, was die ersten beiden\nTeilnehmer der Überquerung auch gemacht hätten. Der Bergführer habe danach\nnicht eingegriffen.\n\nDiese Rüge kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer selbst sagte\nam Tag nach dem Unfall aus, der Bergführer habe ihn dahingehend instruiert, er\nsolle springen und sich zuerst am Verbindungsband halten und später dann loslassen (act. 2.5). Anlässlich der rogatorischen Einvernahme vom 24. August\n2001 bemerkte A. als Zeuge, F. habe befohlen, „springt raus“. Die Geschwindigkeit, die erreicht werden sollte, sei nötig, um das andere Ende der Schlucht zu\nerreichen. Der Bergführer habe sodann bemerkt, der Spass sei grösser, wenn\ndie Teilnehmer die Arme ausstrecken würden, jedoch sollte bei Angst festgehalten werden (act. B 14, S. 3). Am 18. Februar 2003, somit rund drei Jahre nach\ndem Unfall, äusserte sich A. im Wesentlichen im gleichen Sinne (act. B 31, S. 3).\nG. erklärte am Tag des Unfalls, sie seien als Gruppe nicht speziell instruiert oder\neingewiesen worden. Welche Anweisungen der Bergführer jedem Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht, zumal er erst nach A. die Schlucht hätte überquerten\nsollen (act. 2.4). Als Zeuge befragt, bemerkte G. in diesem Zusammenhang hingegen, es sei gruppenweise vor Beginn der Überquerung instruiert worden. Es\nsei nicht angeordnet worden, sondern nur empfohlen worden, sich nicht an der\nBandschlinge festzuhalten, sondern in ihr zu sitzen. Die Hände sollten frei vom\nKörper weggestreckt werden (act. B 11, S. 2). I. war die erste Teilnehmerin, welche die Schlucht am fraglichen Tag überquert hat. Dabei verletzte sie sich an den\nFingern. Am 13. Mai 2003 wurde sie erstmals als Zeugin befragt. Sie gab zu\nProtokoll, der Bergführer habe sinngemäss gesagt, sie solle zur Kante gehen und\ndann an der Kante mit Kraft abdrücken. Sie habe dabei wahrgenommen, dass\ndas Seil durchgehangen habe, weshalb sie sich instinktiv beim Springen am Seil\nfestgehalten habe. Rund drei Jahre nach dem Unfall könne sie nicht mehr sagen,\nob sie spezielle Anweisungen bezüglich der Handhaltung bekommen habe. Sie\n9\n\nkönne aber ausschliessen, dass man sie auf die Gefahr hingewiesen habe, welche bestehe, wenn man sich am Seil im Bereich der Haken festhalte. Ansonsten\nhätte sie sich nicht so verhalten und gefährliche Verletzungen riskiert (act. B 35).\nJ. berichtete als Zeuge (Einvernahme vom 13. Juni 2003), am Startplatz habe er\neine Kurzanweisung erhalten, welche folgende drei Punkte beinhaltet habe:(a)\nder Übersetzende sollte sich von einem auf dem Boden befindlichen Brett abstossen, um Schwung zu bekommen, (b) der Übersetzende sollte sich mit beiden\nHänden an dem Seil festhalten, jedoch nicht zu weit oben wegen evtl. Verletzungsgefahr, (c) beim Landen sollten die Füsse nicht zu früh aufgesetzt werden\n(act. B 38, S. 2). F. erklärte am 5. November 2002, es sei immer so instruiert\nworden, dass man sich nach ein oder zwei Schritten nach hinten in die Gurten\nfallen lassen soll. An diesem Posten sei es gar nicht möglich, mit Anlauf zu starten, da sich der Start auf einem Schalbrett von rund 60 bis 80 cm Breite befunden\nhabe. Er habe gesagt „in den Gurt setzen und weg von der Bandschlinge“ (act.\nB 27). Am 10. Juli 2003 wurde F. erneut einvernommen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass widersprüchliche Aussagen bezüglich der Haltung der\nHände gemacht worden seien. F. beteuerte, er habe ganz klar gesagt, es bestehe\nVerletzungsgefahr, wenn man sich beim Start an der Schlinge festhalte. Die\nLeute würden sich aber instinktiv an der Schlinge festhalten, wenn sie sich in die\nGurten fallen lassen würden (act. B 39).\n\nDie wiedergegebenen Zeugenaussagen weisen grosse Widersprüche auf.\nWährend J. behauptete, der Bergführer habe die Weisung erteilt, wegen der Verletzungsgefahr am unteren Teil der Schlinge festzuhalten, berichtete G., es sei\nempfohlen worden, sich nicht an der Bandschlinge festzuhalten. I. konnte sich\nnicht mehr daran erinnern, ob spezielle Anweisungen bezüglich der Handhaltung\ngegeben worden sind. Der Beschwerdeführer wiederum führte am Tag nach dem\nUnfall aus, F. habe instruiert, er solle zuerst am Verbindungsband halten und\ndann loslassen. Bei späteren Befragungen gab der Beschwerdeführer an, der\nBergführer habe bemerkt, der Spass sei grösser, wenn die Teilnehmer die Arme\nstrecken würden, jedoch sollte bei Angst festgehalten werden. F. seinerseits beteuerte hingegen, er habe ganz klar gesagt, es bestehe Verletzungsgefahr, wenn\nman sich beim Start an der Schlinge festhalte. Die Aussagen sind nach dem Gesagten in Bezug auf die Instruktion nicht klar. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses kann nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit behauptet werden, F.\nhabe eine fehlerhafte Weisung erteilt. Mit anderen Worten sind nicht genügend\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von F.\nvorhanden. Ebensowenig sind weitere Beweismittel ersichtlich, welche an die-\n10\n\n"}