{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-49_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_49", "Checksum": "5e1f0bacbe3079753aeb9b604d9ce927"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Mass der im Einzelfall zu\nbeachtenden Sorgfalt lässt sich nicht allgemein bestimmen. Es richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, zu denen unter anderem Art, Zweck und\nNotwendigkeit der geplanten Handlung, die mit ihr verbundenen Gefahren sowie\ndie zur Verfügung stehenden Handlungsmittel und Schutzvorkehren gehören,\ndes weiteren aber auch nach den speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten des\nTäters (vgl. PKG 1992 Nr. 52).\n\nb) Wie bereits in BK 00/53 und BK 02/20 ausgeführt, ist vorliegend unbestritten, dass F. als von der Bergsteigerschule C. angestellter Bergführer am\nStartplatz für die Sicherung und Fixierung der Gäste am Transportteil verantwortlich war. In dieser Funktion oblag es ihm, die Teilnehmer mit der nötigen Sorgfalt\nim Kombigurt anzuschnallen und zu sichern. In seinem Gutachten vom 25. Juli\n2000 hat H. dargelegt, im Unfallzeitpunkt hätten in der Schweiz keine verbindlichen Sicherheitsbestimmungen für die Durchführung von Outdoor-Aktivitäten wie\nFlying-Fox existiert. Insbesondere habe es im fraglichen Zeitpunkt keine verbindlichen Empfehlungen gegeben, welche eine vollständige Redundanz für diese Art\nvon Aktivität verlangten. Mit anderen Worten habe es dem in der Schweiz zu\ndiesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandard entsprochen, keinen zweiten Karabiner und keine zweite Bandschlinge beim Anseilen für Flying-Fox-Aktivitäten\nzu verwenden. Der Experte stufte im Weiteren die Verwendung von Twistlock-\nKarabinern zum Anseilen bei seilgestützten Abenteuerübungen nicht als unsicher\nein. Der Unfall dürfte nach seiner Ansicht auf eine Querlage des Anseilkarabiners\nin den beiden Metallringen des Anseilgurtes und auf eine gleichzeitig ungünstige\nLage der Bandschlinge zurückzuführen sei. Bei den auf den Bildern 1 bis 6 sowie\n9 und 10 (vgl. Gutachten, act. 2.14) dargestellten Arten der Belastung sei das\nselbständige Öffnen des Twistlock-Verschlusses und das anschliessende Aushängen der Bandschlinge aus dem Karabiner leicht möglich, unter der Voraussetzung, dass mit der Bandschlinge eine Bewegung ausgeführt werde. In seinem\nErgänzungsgutachten vom 13. November 2001 führt H. aus, dass bis zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalles ein Anseilen, vergleichsweise dem auf Gletschern\nund beim Toprope-Klettern (wovon das Wissen um das Anseilen für das Flying-\nFox hergeleitet worden sei) wie es F. vorgenommen habe, und zwar mit einem\n7\n\nKomplett-Anseilgurt mit zwei Metallringen und einem Twistlock-Karabiner, allgemein üblich gewesen sei. Unfälle wie der gegenständliche seien nicht bekannt\ngewesen. Wenn man eine Querbelastung des Karabiners - wie dies sowohl beim\nBegehen von Gletschern wie auch beim Toprope-Klettern immer wieder einmal\nauftritt - hätte vermeiden wollen, hätte man einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe einknüpfen und in diesen den Twistlock-Karabiner\neinhängen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien aber Unfälle wie der gegenständliche nicht bekannt gewesen. Nach diesem Unfall (und dem am Kanzianiberg) könne davon ausgegangen werden, dass sich die Lehrmeinung geändert habe und nunmehr Redundanz gefordert sei.\n\nc) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Karabiner sei nicht geschlossen gewesen; dies sei die allerwahrscheinlichste Variante des Versagens der\nganzen Aufhängung. Bei näherer Prüfung des fraglichen Twist-Lock-Karabiners\nfalle auf, dass das grüne Verschlussteil so beweglich sei, dass es bei offenem\nZustand des Karabiners und einer kleinen Drehberührung in diesem Zeitpunkt\nanschliessend gar nicht mehr zu einem Schliessen des Karabiners kommen\nkönne. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch G. hätten als Zeugen ausgesagt, der Bergführer F. hätte keine Kontrolle des Karabiners vorgenommen.\nSelbst aber wenn man die unwahrscheinlichere Ursachenvariante der Querlage\ndes Karabiners in Betracht ziehen würde, wäre es nach Ansicht des Beschwerdeführers die Pflicht des Bergführers gewesen, den Karabiner so in Längsrichtung anzubringen, dass sich dieser keinesfalls drehen könne. Dem Gutachten\nkönne entnommen werden, dass - wenn der Karabinerhaken nicht ordnungsgemäss eingehängt werde - das Risiko des Öffnens gegeben sei, wobei auch ein\nBergführer dieses Risiko hätte erkennen müssen.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht des Experten H. ist der Unfall auf eine Querlage des Anseilkarabiners in den beiden Metallringen des Anseilgurtes und auf eine gleichzeitig ungünstige Lage der Bandschlinge zurückzuführen (vgl. act. 2.14, S. 4). Die Meinung des Beschwerdeführers,\nwonach die Unfallursache darin liege, dass der Karabiner schon anfänglich nicht\ngeschlossen gewesen sei, wird vom Experten somit nicht geteilt. Wie bereits in\nBK 02/20 ausgeführt, entsprach im Weiteren die Art und Weise wie der Bergführer den Beschwerdeführer angeseilt hat dem zu diesem Zeitpunkt üblichen Sicherheitsstandart. Nach Darstellung des Experten konnte man vom Bergführer\nim Unfallzeitpunkt nicht erwarten, dass er - um eine Querlage des Karabiners zu\nvermeiden - einen Reepschnur-, Band- oder Seilring in die beiden Metallringe\n8\n\n"}