{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-49_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_49", "Checksum": "5e1f0bacbe3079753aeb9b604d9ce927"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2001 sei der Unfall vor allem darauf\n4\n\nzurückzuführen, dass der Karabiner in Querlage geraten und durch die Flachbandschlinge geöffnet worden sei. Wenn der Verunfallte die Anweisungen des\nBergführers befolgt hätte, wäre der Karabiner nicht in Querlage geraten und der\nUnfall hätte vermieden werden können.\n\nH. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 4. März 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden\nerklären. Er beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren durch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen.\n\nI. Mit Entscheid vom 17. April 2002, mitgeteilt am 11. Juli 2002, hiess die\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichtes die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton\nGraubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr.\n600.-- zu entschädigen hatte. Die Beschwerdekammer begründete ihren Entscheid insbesondere damit, die Aussagen des Bergführers F. seien in Bezug auf\ndie Instruktion widersprüchlich. Auch in den übrigen Einvernahmen sei das Augenmerk nicht auf diese Problematik gerichtet worden. Deshalb liege der Schluss\nnahe, F. zu diesen Widersprüchen zu befragen. Je nach Beweisergebnis seien\ndann auch weitere Teilnehmer der Schluchtüberquerung darüber zu befragen,\nwie die Instruktion gelautet habe.\n\nJ. In Ergänzung der Untersuchung wurden sodann A., I., welche die\nSchlucht als erste überquert hat, sowie J. als Zeugen befragt. Darüber hinaus\nwurden noch zwei weitere Befragungen von Bergführer F. vorgenommen.\n\nK. Mit Verfügung vom 15. September 2003, mitgeteilt am 19. September\n2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung abermals ein, da aufgrund der Zeugenaussagen nicht möglich sei, F. mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine ungenügende Instruktion und ein fahrlässiges Verhalten im\nZusammenhang mit der Durchführung des Flying-Fox nachzuweisen.\n\nL. Dagegen liess A. am 9. Oktober 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erheben. Er beantragt:\n„Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Strafverfahren\ndurch Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“\n5\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 16.\nOktober 2003 auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Erwägungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nEinstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit überprüfen. In ständiger Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer an diesem Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings jeweils präzisierend beigefügt, ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes rechtfertige sich nur, wenn sich deren\nVerfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lasse. Diese Zurückhaltung bedeutet freilich nicht, dass sich die Beschwerdekammer auf eine reine Willkürprüfung beschränken würde. Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und\nhält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein\nFreispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver\nHinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung gar nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1975 Nr. 58 S. 169).\n\n2. a) Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet nun die Frage,\nob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Tatbestand der fahrlässigen\nKörperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StPO erfüllt wurde. Das tatbestandsmässige Verhalten kann in einem Tun liegen, im Herbeiführen oder Steigern einer Gefahr, die dann in den Erfolg umgeschlagen ist. Dies darf allerdings\nnur demjenigen zugerechnet werden, der voraussehen konnte, dass sein Verhalten geeignet sein würde, die Beeinträchtigung des Rechtsgutes (Verletzung eines Menschen) herbeizuführen. Ausserdem muss erstellt sein, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg durch die Anwendung pflichtgemässer Vorsicht mit gros-\n6\n\n"}