{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-49_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e6ad142beda1db12b5e719512e83398c9999c4bee1c7f3208c771732888a9bcbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_49", "Checksum": "5e1f0bacbe3079753aeb9b604d9ce927"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 49\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter\nRehli, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hansjakob Zellweger, Postfach 1022, Kirchstrasse 1, 8580 Amriswil,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. September 2003, mitgeteilt am 19. September 2003, in Sachen des Beschwerdeführers,\n\nbetreffend Sportunfall z.N. von A.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Unter dem Namen „D.“ verbrachte eine grössere Gruppe deutscher\nGäste ihre Ferien in C.. Das Ferienprogramm beinhaltete verschiedene Aktivitäten wie Vorträge, Seminare und Rahmenprogramme. Die Organisation und\ndie Koordination der Rahmenprogramme wurde durch die „D.“ der „E.“ übertragen. Ein Teil dieser Programme bestand aus einer Überquerung der Schlucht K.\nunterhalb der L. bei C. mit dem „Flying-Fox“. Dabei wird eine Person mittels Klettergurt, Karabinern und Flachbandschlinge an einer Rolle, die auf einem über die\nSchlucht gespannten Seil liegt, von einer zur anderen Seite befördert. Mit der\nDurchführung dieser Schluchtübersetzung war die Bergsteigerschule C. beauftragt, welche für diesen Auftrag drei ausgebildete und patentierte Bergführer anstellte. F., einer dieser Bergführer, übernahm am Startplatz die Aufgabe, die Klettergurte jeweils auf die die Schlucht überquerende Person anzupassen und den\nTeilnehmer sodann am Übersetzungsseil richtig einzuhängen. Nachdem am Morgen des 21. Januar 2000 bereits eine Gruppe von 12 Personen die Schlucht überquert hatte, kam um 13.30 Uhr eine zweite Gruppe an die Reihe. Die ersten beiden Teilnehmer hatten die Schlucht problemlos überquert, als sich A. an den\nStartplatz begab. Der Bergführer passte in der Folge den Kombi-Klettergurt an\nund befestigte ihn mittels Twist-Lock-Karabiner und Flachbandschlinge an der\nSeilrolle. Anschliessend begab sich A. nach Anweisung des Bergführers in Startposition und begann mit dem Übersetzen. Dabei hielt er sich mit beiden Händen\nan der Verbindungsschlinge fest. Nach ungefähr sieben Metern stürzte A. direkt\nin die Schlucht, wo er nach 20 Meter freiem Fall auf der mit wenig Schnee bedeckten Eisfläche des gefrorenen Flusses aufprallte, diese durchbrach und\nschliesslich im Wasser zum Liegen kam. Bei diesem Sturz erlitt der Verunfallte\neine mehrfache Fraktur der rechten Mittelhand, eine Fraktur im Ellbogen sowie\neine Fraktur des Mittelfusses rechts und eine Rissquetschung an der rechten\nWange.\n\nB. Nach erfolgter Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\nmit Verfügung vom 2. März 2000 eine Strafuntersuchung wegen des Sportunfalles zum Nachteil von A..\n\nC. Mit Verfügung vom 25. August 2000 stellte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden die Strafuntersuchung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen\nangeführt, der für den Startplatz verantwortliche Bergführer habe die dem damaligen Stand des Wissens und der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen angewendet. Es könne niemandem eine Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten angelastet werden. Der Gutachter sei nach reiflicher Prüfung sämtlicher\n3\n\nzur Verfügung stehenden Akten zum Schluss gelangt, dass der Unfall auf eine\nVerkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen sei, die in dieser Art für den\nBergführer nicht voraussehbar gewesen seien. Insbesondere sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt noch keine allgemein verbindlichen Empfehlungen existierten, welche für diese Art von Aktivität vollständige Redundanz verlangten.\n\nD. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 18. September 2000\nBeschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden\nmit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache\nsei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Strafverfahrens zurückzuweisen.\n\nE. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden hiess\ndie Beschwerde mit Entscheid vom 15. November 2000 gut und wies die Sache\nim Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. Die\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- wurden dem Kanton Graubünden auferlegt, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu\nentschädigen hatte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der\nSachverhalt sei nicht einwandfrei abgeklärt worden. So bestünden widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Instruktion durch den Bergführer F.. Insbesondere sei aber dem Gutachter H. eine entscheidende Frage nicht gestellt worden,\nnämlich die Frage, wie der Karabiner fachgemäss in die beiden Metallringe eingehängt werden müsse. Auch F. sei nicht befragt worden, wie er den Karabiner\nund die Bandschlinge befestigt habe.\n\nF. In der Folge wurde die Untersuchung ergänzt. So wurde F. als Auskunftsperson einvernommen. Sowohl G., der die Schlucht K. am fraglichen Tag\nebenfalls überqueren wollte, als auch A. wurden rechtshilfeweise als Zeugen befragt. Schliesslich wurde H. beauftragt, sein Gutachten zu ergänzen.\n\n"}