1 Abs. 2 StGB vor, könnte auch die Ziffer 2 von Art. 137 StGB nicht zur Anwendung gelangen, welche die Tat auf Antrag hin auch ohne Vorliegen einer Bereicherungsabsicht für strafbar erklärt. III. Ist die Beschwerde auf Grund obiger Ausführungen abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner ist eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Kantons Graubünden auszurichten. 13 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.