Damit ist aber auch der subjektive Tatbestand nicht dargetan, so dass auch aus diesem Grunde die Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt war. Angesichts dieser Sachlage könnte auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB nicht zur Anwendung gelangen, der ebenfalls als subjektives Tatbestandselement die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erfordert. Da sich die Beschwerdekammer unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung auf den Standpunkt stellt, es liege – weil das empfangene Geld keine fremde bewegliche Sache sei – ein Fall gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor, könnte auch die Ziffer 2 von Art.