Wenn er in dieser Lage glaubte, er könne das empfangene Geld bei Gelegenheit in Anwesenheit von Zeugen in den Tronc-Behälter geben und müsse sich des Geldscheins nicht unmittelbar nach der Entgegennahme entledigen, so mochte er sich zwar nicht reglementskonform verhalten haben, doch kann darin noch kein strafrechtlich relevantes Benehmen gesehen werden. Die Beschwerdekammer ist daher der Auffassung, dass dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, in der Absicht gehandelt zu haben, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist aber auch der subjektive Tatbestand nicht dargetan, so dass auch aus diesem Grunde die Einstellung des Strafverfahrens gerechtfertigt war.