Der ganze Ablauf der Ereignisse war ungewöhnlich, und B. befand sich in einer einmaligen Situation, als er während seines Einsatzes als Aufsichtsperson beim Eingang zur Bar ein Trinkgeld erhielt. Wenn er in dieser Lage glaubte, er könne das empfangene Geld bei Gelegenheit in Anwesenheit von Zeugen in den Tronc-Behälter geben und müsse sich des Geldscheins nicht unmittelbar nach der Entgegennahme entledigen, so mochte er sich zwar nicht reglementskonform verhalten haben, doch kann darin noch kein strafrechtlich relevantes Benehmen gesehen werden.