Der Angeschuldigte hat noch während des gleichen Arbeitseinsatzes auf die erste Anfrage hin ohne Umschweife sofort bestätigt, ein Trinkgeld erhalten zu haben und hat dieses sofort herausgegeben. Der ganze Ablauf der Ereignisse war ungewöhnlich, und B. befand sich in einer einmaligen Situation, als er während seines Einsatzes als Aufsichtsperson beim Eingang zur Bar ein Trinkgeld erhielt.