zum Ausdruck gekommen sein. Wie im Falle Läderach, in welchem der Täter die Trinkgelder mehrerer Tage an sich genommen und nach Hause getragen hat, müsste diese Absicht wohl auch im vorliegenden Falle bejaht werden, wenn B. nach Arbeitsschluss das A. verlassen hätte, ohne das Trinkgeld abgeliefert zu haben. Dies war aber gerade nicht der Fall. Der Angeschuldigte hat noch während des gleichen Arbeitseinsatzes auf die erste Anfrage hin ohne Umschweife sofort bestätigt, ein Trinkgeld erhalten zu haben und hat dieses sofort herausgegeben.