In beiden Fällen muss das Verhalten des Täters von der Absicht getragen sein, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, was in Abs. 1 ausdrücklich gesagt und in Abs. 2 durch die Wendung „in seinem oder eines anderen Nutzen“ ausgedrückt wird (Stratenwerth, a.a.O. N. 59). Diese Absicht müsste nun in der Tathandlung klar 12