1 Abs. 1 StGB nicht bejaht werden kann, ja es ist ein gewisser Widerspruch, wenn die Vorinstanz zwar feststellt, das Handeln des Angeschuldigten sei als äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu werten, sie dann aber zum Schluss kommt, die Umstände sprächen dafür, dass das Verhalten B.s nicht von einem Aneignungswillen motiviert gewesen sei. Die Beschwerdekammer ist aber nicht nur der Auffassung, dass sich durch keine äusseren Handlungen ein Aneignungswille begründen lässt, sondern ist auch überzeugt, dass es sowohl mit Bezug auf Abs. 1 als auch hinsichtlich der Tatbestandsvariante gemäss Abs. 2 am subjektiven Tatbestand gebricht. In beiden Fällen muss