e) Mangelt es am Beweis des Aneignungswillens, so spricht schon vieles dafür, dass auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht bejaht werden kann, ja es ist ein gewisser Widerspruch, wenn die Vorinstanz zwar feststellt, das Handeln des Angeschuldigten sei als äusserliches Zeichen eines Zueignungswillens zu werten, sie dann aber zum Schluss kommt, die Umstände sprächen dafür, dass das Verhalten B.s nicht von einem Aneignungswillen motiviert gewesen sei.