Angesichts dieser Umstände liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer keine genügenden Anhaltspunkte vor, welche die Annahme zuliessen, dass der Angeschuldigten den Willen gehabt hätte, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden. Der Aneignungswille ist daher nicht hinreichend dargetan, so dass der objektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen werden könnte.