Er hat, nachdem er seinen Einsatzort bei der Eingangstür verlassen hatte, nicht versucht, das Geld irgendwo zu verbergen, sondern es im Bewusstsein, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit bei der Entgegennahme des Geldscheins von einem Kollegen oder durch die Videoüberwachung beobachtet worden war, in der Hosentasche behalten, es auf die erste Aufforderung hin auf den Tisch gelegt und keinen Moment bestritten, ein Trinkgeld erhalten zu haben. Angesichts dieser Umstände liegen nach Auffassung der Beschwerdekammer keine genügenden Anhaltspunkte vor, welche die Annahme zuliessen, dass der Angeschuldigten den Willen gehabt hätte, das Geld für eigene Zwecke zu verwenden.