Diese Begründung erscheint etwas dürftig, zumal der Angeschuldigte für seine Verhaltensweise eine Erklärung zu geben in der Lage war, welche einigermassen plausibel ist. Nimmt man mit dem Kreispräsidenten (und entgegen der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung) an, bei dem von B. entgegengenommenen Geld handle es sich um eine fremde bewegliche Sache, so müsste sich der Aneignungswille in deutlicherer Weise manifestiert haben. Der Angeschuldigte hat aber nichts unternommen, um die Zwanzigernote auch äusserlich sichtbar in sein Vermögen zu überführen.