bejahte die Frage dann aber mit der Begründung, vor dem Hintergrund der B. bekannten strengen Vorschriften über den Umgang mit Trinkgeldern sei die Tatsache, dass dieser auch nach erfolgter Ablösung vom Dienst an der Eingangstüre das Geld nicht in den Tronc-Behälter gelegt habe, als Zeichen seines Zueignungswillens zu werten. Diese Begründung erscheint etwas dürftig, zumal der Angeschuldigte für seine Verhaltensweise eine Erklärung zu geben in der Lage war, welche einigermassen plausibel ist.