Es erscheint der Beschwerdekammer nun sehr fraglich, ob die geschilderten Voraussetzungen im Falle von B. als erwiesen angesehen werden können. Auch der Kreispräsident stellte fest, dass sich die Frage, ob sich im Verhalten des Angeschuldigten ein Zueignungswille manifestierte, nicht eindeutig beantworten lasse. Er 11