Der Täter muss mit Aneignungswillen gehandelt haben, es muss die dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers zum Zwecke mindestens vorübergehender Zueignung der Sache an den Täter gewollt sein. Dabei kommt es entscheidend auf den Willen des Täters an. Der Aneignungswille ist auf dauernde Enteignung des Eigentümers und mindestens vorübergehende Zueignung an den Täter selbst, das heisst auf Verwendung der Sache zu dessen eigenen Zwecken gerichtet (Stratenwerth, a.a.O., § 13, N. 10, 12 und 25).