d) Geht man mit der Vorinstanz davon aus, es habe keine Vermischung des Trinkgeldes mit den eigenen Mitteln des Angeschuldigten stattgefunden und es müsse das Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses angenommen werden, so ist näher zu untersuchen, ob auch das Tatbestandsmerkmal der Aneignung als erwiesen zu betrachten ist. Dieses ist ein stets auch durch subjektive Momente, durch die Willensrichtung des Täters charakterisiertes Verhalten. Der Täter muss mit Aneignungswillen gehandelt haben, es muss die dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers zum Zwecke mindestens vorübergehender Zueignung der Sache an den Täter gewollt sein.