Daran ändert nichts, dass sie auf Grund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet waren, das Geld in eine gemeinsame Kasse abzuliefern. Gilt dies nach den Ausführungen der zitierten Autoren für den Tankwart Läderach, der an mehreren Tagen erhaltene Trinkgelder in den eigenen Sack steckte und in eigenem Nutzen verwendete, so muss dies erst recht für B. gelten, der die zwanzig Franken lediglich eine Stunde auf sich trug, sie sofort aushändigte, als er auf deren Empfang angesprochen wurde und nach seinen nicht widerlegbaren Aussagen lediglich auf eine geeignete Gelegenheit gewartet hatte, um sie in Gegenwart von Zeugen in einen Tronc-Behälter zu geben.