Sache vom Geber her, war dies sicher sowohl im Falle Läderach als auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus gerechtfertigt, war es doch zweifellos dessen Wille, den Tankwart beziehungsweise den A.-Angestellten persönlich zu beschenken. Durch die Entgegennahme des Trinkgeldes wurden aber Läderach und B. auch in die Lage versetzt, rechtlich und tatsächlich über das empfangene Geld zu verfügen, also die Eigentümerbefugnisse uneingeschränkt auszuüben, womit gesagt werden kann, dass für sie das erhaltene Trinkgeld nicht wirtschaftlich fremd war. Daran ändert nichts, dass sie auf Grund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet waren, das Geld in eine gemeinsame Kasse abzuliefern.