Danach schieden jedenfalls solche Vermögenswerte aus, die jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfangen habe, wie Trinkgelder (und hier spricht Stratenwerth den oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid an), die ein Tankwart in die eigene Tasche stecke, statt sie in die gemeinsame Kasse zu legen. Sowohl nach Rehberg als auch nach Stratenwerth ist demnach im Gegensatz zum Bundesgericht im Falle des Tankwarts Läderach der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt, was sie nur tun konnten, indem sie vom Täter aus gesehen die wirtschaftliche Fremdheit des empfangenen Trinkgeldes verneinten. Betrachtet man die 10