Da der Tatbestand dies nicht ausdrücklich sage, habe die Praxis vielfach versucht, die nötigen Einschränkungen über das Merkmal des „Anvertrautseins“ vorzunehmen, das auch Abs. 2 enthalte. Danach schieden jedenfalls solche Vermögenswerte aus, die jemand nicht für einen anderen, sondern für sich selbst empfangen habe, wie Trinkgelder (und hier spricht Stratenwerth den oben erwähnten Bundesgerichtsentscheid an), die ein Tankwart in die eigene Tasche stecke, statt sie in die gemeinsame Kasse zu legen.