Er sieht die Schwierigkeit darin, die wirtschaftliche „Fremdheit“ der geschützten Werte genauer zu begrenzen. Es könne dabei, wie die Parallele zu Abs. 1 zeige, nicht um eine blosse Verpflichtung des Täters gehen, über die betroffenen Werte in bestimmter Weise zu verfügen. Diese müssten vielmehr, wenn schon nicht rechtlich, so eben doch wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehören. Da der Tatbestand dies nicht ausdrücklich sage, habe die Praxis vielfach versucht, die nötigen Einschränkungen über das Merkmal des „Anvertrautseins“ vorzunehmen, das auch Abs. 2 enthalte.