In einem solchen Fall verfüge der Täter etwa bei Geld nicht über fremde Mittel, sondern verwende lediglich sein eigenes Geld nicht in der versprochenen Weise. Daraus folge, dass die bundesgerichtliche Definition für das „Anvertrautsein“ bei Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu weit sei und im Grunde genommen auf sämtliche Zahlungs- und Herausgabepflichten zutreffe. Sie müsse daher analog zum Grundtatbestand durch ein zusätzliches Element der „wirtschaftlichen Fremdheit“ eingeschränkt werden. Auch Stratenwerth steht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kritisch gegenüber. Er sieht die Schwierigkeit darin, die wirtschaftliche „Fremdheit“ der geschützten Werte genauer zu begrenzen.