Dabei werde aber übersehen, dass das Äquivalent dieser Qualifikation beim Grundtatbestand, die „rechtliche Fremdheit“ der Sache, zusätzlich zum Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins“ hinzukommen müsse. Damit würden solche Gegenstände vom strafrechtlichen Schutz ausgenommen, die zwar im Sinne der bundesgerichtlichen Definition dem Täter „anvertraut“ erschienen, aber in seinem Eigentum stünden. Ähnliche Sachlagen entstünden oft auch bei vertretbaren Sachen und Guthaben, die rechtlich gesehen dem Empfänger zustünden. In einem solchen Fall verfüge der Täter etwa bei Geld nicht über fremde Mittel, sondern verwende lediglich sein eigenes Geld nicht in der versprochenen Weise.