Anvertraut soll in beiden Fällen sein, was dem Täter übergeben oder überlassen werde, damit er es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwende. Liege diese Voraussetzung vor, so betrachte das Bundesgericht im Falle von Abs. 2 das dem Täter überlassene Gut ohne weiteres auch als für ihn „wirtschaftlich fremd“. Dabei werde aber übersehen, dass das Äquivalent dieser Qualifikation beim Grundtatbestand, die „rechtliche Fremdheit“ der Sache, zusätzlich zum Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins“ hinzukommen müsse.