des Gut gewesen seien, über das dieser nicht nach Belieben habe verfügen können. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur kritisiert. Rehberg (Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Nr. 92 (1976), S. 40 ff.) sieht den Fehlansatz darin, dass der Kassationshof das „Anvertrauen“ nach Art. 140 (neu Art. 138) Ziff. 1 Abs. 2 StGB in gleicher Weise definiere wie bei Abs. 1 dieser Bestimmung. Anvertraut soll in beiden Fällen sein, was dem Täter übergeben oder überlassen werde, damit er es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen verwende.