in einem vergleichbaren Fall eines Tankwarts, der von einem Kunden ein Trinkgeld erhalten hatte, das er nach einer internen Weisung in eine gemeinsame Trinkgeldkasse der Angestellten hätte einlegen müssen, dieses aber für sich behalten hat, ausgeführt, jeder Tankwart sei kraft der internen Vereinbarung beim Empfang der Trinkgelder gleichsam Treuhänder seiner Arbeitskollegen gewesen, welche gleich dem Täter aus der Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche abgeleitet hätten. Dass die Trinkgelder möglicherweise mit der Inempfangnahme zivilrechtlich Eigentum des Täters geworden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls wirtschaftlich frem- 9