Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid (BGE 98 IV 22 ff.) in einem vergleichbaren Fall eines Tankwarts, der von einem Kunden ein Trinkgeld erhalten hatte, das er nach einer internen Weisung in eine gemeinsame Trinkgeldkasse der Angestellten hätte einlegen müssen, dieses aber für sich behalten hat, ausgeführt, jeder Tankwart sei kraft der internen Vereinbarung beim Empfang der Trinkgelder gleichsam Treuhänder seiner Arbeitskollegen gewesen, welche gleich dem Täter aus der Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche abgeleitet hätten.